AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • I. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Verwendung gegenüber allen Auftraggebern.

  • II. Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Herstellung, Montage- oder Wartungsarbeiten sowie sonstige Dienstleistungen die der Auftragnehmer übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme mit diesen Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
  3. Der Auftragnehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vom Auftragnehmer vertrauliche Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
  • III. Mitwirkung, Leistungen des Auftraggebers
  1. Bei der Durchführung von Arbeiten (insbesondere Montage) beim Auftraggeber hat dieser das Personal auf seine Kosten zu unterstützen.
  2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort für die Montage notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind. Sollte es zu Verstößen gegen diese Sicherheitsvorschriften seitens des Personals kommen, ist der Auftraggeber verpflichtet unverzüglich den Auftragnehmer zu unterrichten.
  3. Auf seine Kosten ist der Auftraggeber zu nachfolgend technischen Hilfeleistungen verpflichtet, insbesondere zu:
  4. a) Bereitstellung, falls für den Einsatz notwendig, geeigneter Fach- bzw. Hilfskräfte, die den Anweisungen des Einsatzleiters folge leisten, für die der Auftragnehmer jedoch keine Haftung übernimmt;
  5. b) Vornahme aller notwendigen baulichen und technischen Arbeiten;
  6. c) zur Verfügungstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge wie z.B. Hebezeuge, Gerüste usw. und der erforderlichen Materialien wie z.B. Schmiermittel, Dichtungen, Unterlagen usw.;
  7. d) Bereitstellung von Heizung, Wasser, Beleuchtung usw. einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse;
  8. e) soweit besondere Pläne oder Anleitungen für die Durchführung der Montage notwendig sind, sind diese vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei Verletzung dieser Pflichten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den, dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
  • IV. Herstellungsfrist
  1. Die Herstellungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das herzustellende Werk zur Abnahme durch den Auftraggeber oder einem, vom Auftraggeber bestimmten Dritten, bereit ist.
  2. Verzögert sich die Herstellungsfrist auf Grund von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung oder durch Eintritt von Umständen, die weder der Auftragnehmer noch sein Personal nicht verschuldet hat und haben diese Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung des Werkes erheblichen Einfluss, so tritt eine angemessene Verlängerung der Herstellungsfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse eintreten nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
  • V. Abnahme
  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Werkes verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder durch einen, vom Auftraggeber bestimmten Dritten. Mit der erfolgten Abnahme wird durch ein schriftliches Protokoll oder durch die Unterschrift des Aufraggebers oder einen, vom Auftraggeber bestimmten Dritten, die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und es entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Als Abnahme gilt auch eine probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.
  3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers oder seines Personals, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen, seit Anzeigen der Beendigung der Herstellung, als erfolgt.
  • VI Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich den Eigentumsvorbehalt an den von ihm hergestelltem Werk bis zur restlosen Bezahlung aller hierzu gestellter Rechnungen vor.

  • VII. Rechnungsstellung, Zahlung
  1. Der Auftragnehmer behält sich Vorrauszahllungen, Zwischenrechnungen, Abschlagszahlungen vor.
  2. Die Vergütung der Rechnung ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, 10 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftragnehmers, ist nicht statthaft.
  • VIII. Mängelansprüche, Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
  2. Nimmt der Auftraggeber das Werk trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  3. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
  4. Eine Haftung des Aufragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
  5. Veranlasst der Auftraggeber Veränderungen oder Instandsetzungen an dem Werk die unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung durch den Auftragnehmer erfolgten, wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  6. Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer , auch bei Gefahr im Verzug, eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu.
  7. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder verstreichen der Nachbesserungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  8. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle, bei denen der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift der Fachwerkstatt zu benachrichtigen ist. In jedem Fall hat der Auftraggeber einen Auftragsschein aufnehmen zu lassen in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und das diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der, dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten, verpflichtet. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
  • IX. Haftung, Haftungsausschluss

Für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:

  1. bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit;
  2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
  3. bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat;
  4. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • X. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt Xll. 2 a – e gelten die gesetzlichen Fristen.

  • XI. Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers oder seines Personals die vom Auftragnehmer für die Errichtung des Werkes gestellten Geräte oder Werkzeuge beim Auftraggeber beschädigt oder geraten diese ohne das Verschulden des Auftragnehmers oder seines Personals in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

  • XII. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den das Werk auftragsgemäß zu liefern ist.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das, für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht, der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.
  3. Gerichtsstand ist das, für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
  • 12. Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Vorstehende Bedingungen sind die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Inland/Ausland):

Der Firma Böske Verpackungssysteme GmbH

Albert – Schweitzer -Weg 29a

49424 Goldenstedt